Bedingungsfallen bei Reiserücktritts-Versicherungen
Wer eine Reiserücktritts-Versicherung abschließt, sollte sich die Bedingungen anschauen (bzw. sich gleich an einen Versicherungsvermittler wenden :-)). Denn nicht alle Anbieter genügen deutschen Standards. Das zeigt eine Abmahnung, die der Bund der Versicherten (BdV) kürzlich einem irischen, aber auch in Deutschland tätigen Versicherer zustellen ließ. Die Bedingungen dieser Gesellschaft seien teilweise unwirksam, so der BdV.
Unter anderem monieren die Verbraucherschützer, dass nur ungenau formuliert ist, wann der Versicherer eigentlich in der Leistungspflicht sei. Lediglich „höhere Gewalt“ wird als Auslöser für einen versicherten Reiserücktritt angeführt, was großen Spielraum für Interpretationen lässt. Marktstandard ist es demgegenüber, die auslösenden Ereignisse genau zu benennen (etwa schwere, unerwartete Erkrankungen oder gravierende Verletzungen durch einen Unfall).
Überdies ist es Versicherern seit einer Gesetzesreform von 2008 verboten, bei grober Fahrlässigkeit gänzlich die Leistung zu verweigern. Genau dies sehen die beanstandeten Bedingungen aber vor. Stattdessen darf die Leistung nur in dem Maß gekürzt werden, in dem das fahrlässige Verhalten Anteil an der Auslösung des Versicherungsfalls hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Reininger
Freier Finanz-und Versicherungsmakler im Landkreis Neustadt/Aisch