Soll man einsteigen, lieber abwarten, Gewinne mitnehmen? Ist dieses oder jenes erfolgreiche Unternehmen eigentlich teuer oder günstig? Diese Fragen werden angesichts der immer neuen Börsen-Höhenflüge für viele Anleger dringender. Bei der Beantwortung hilft das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV), das den Kurs einer Aktie in Relation zum Gewinn je Aktie setzt. So werden, sowohl historische Vergleiche (Wie hat sich die Aktie in den letzten Jahren entwickelt?) als auch eine Gegenüberstellung verschiedener Unternehmen, die in der Regel derselben Branche angehören, möglich. Doch wann ist ein KGV attraktiv? Hier ändern sich die Meinung in letzter Zeit. Lange galt ein Wert über 15 als sehr teuer; noch Ende 2008 verzeichnete der DAX im Schnitt ein KGV von unter 10. Mittlerweile liegt der Durchschnitt im US-Index S&P 500 bei circa 17. Das halten viele Experten allerdings für tragbar (also nicht zu teuer), wenn man andere Anlageklassen wie Immobilien oder Anleihen als Vergleichsmaßstab heranzieht. Einige Analysten würden sogar bei einem KGV von über 30 oder 40 noch einen Einstieg empfehlen, wenn es sich um ein schnell und solide wachsendes Unternehmen handelt. Möglicherweise wird man sich zukünftig an deutlich höhere KGV-Werte gewöhnen(gewöhnen müssen). Natürlich gibt es zum KGV noch viele andere interessante Kennzahlen die eine Bewertung einer Aktie erleichtern.
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Jochen Reininger
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Wer unaufgefordert Gratis-Versicherungen erhält und einer kostenpflichtigen Weiterführung nicht widerspricht, ist keineswegs zur Zahlung verpflichtet. Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) mit gerichtlicher Flankierung durch das Landgericht Limburg an der Lahn klargestellt.
Anlass hierfür war eine Versicherungspolice, die als „Treuebonus“ einem Zeitschriftenabo beigefügt wurde. Die Empfänger, die nie zu einer Versicherung angefragt hatten, erhielten ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für drei Monate „geschenkt“. Wer jedoch spätestens nach der Hälfte dieser Zeit nicht einer Fortführung explizit widersprach, sollte anschließend Versicherungsbeiträge bezahlen. Dieses unlautere Geschäftsgebaren hat keinen Bestand, wie nun klar geworden ist. „Durch Schweigen kommt kein Vertrag zustande“, betont Dr. Peter Grieble, der Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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Jochen Reininger
Freier Finanz- und Versicherungsmakler im Landkreis Neustadt/Aisch (NEA)
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Um 16 Prozent legte im vergangenen Jahr das Volumen zu, das von Nachhaltigkeitsfonds verwaltet wird. Damit beträgt es nun rund 44 Milliarden Euro, wovon gut 50% auf Aktien entfällt. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich dieser Wert verdreifacht. Während ein Teil des jüngsten Volumenzuwachses auf die steigenden Aktienkursentwicklungen zurückgeht, geht auch die Anzahl der Fonds nach oben. Im Jahr 1997 wurden erst zwölf gezählt, heute sind es 270, nachdem im letzten Jahr noch einmal neun Fonds hinzugekommen sind. Dank dieser erfolgreichen Geschichte machen nachhaltige Fonds aktuell knapp fünf Prozent vom Gesamtmarkt aus, der bei rund 900 Milliarden Euro rangiert (Stand November 2016, neuere Zahlen liegen noch nicht vor).
In die Zählung fließen Aktien-, Renten-, Misch-, Dach-, Mikrofinanzfonds und ETFs ein, die in Deutschland zugelassen sind und auch Privatanlegern offenstehen. Geschlossene Fonds hingegen, wie sie beispielsweise oft für Erneuerbare-Energie-Anlagen aufgelegt werden, sind dabei nicht erfasst. Das Volumen der tatsächlich in nachhaltige Investments geflossenen Gelder liegt daher deutlich höher.
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Jochen Reininger
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Als "Trump-Effekt" kann man wohl den Höhenflug der letzten Tage bezeichnen: Die Indizes wie Dow Jones und DAX legen eine wahre Rallye hin. Der US-Leitindex jagte in den letzten Monaten von einem Rekord zum nächsten Hoch und übersprang dabei erstmals die 20.000-Punkte-Marke. Sein deutsches Gegenüber hat zwar den Höchststand von 12.375 Punkten, den er im April 2015 erreicht hatte, noch nicht geknackt, kratzt aber wieder hartnäckig an der 12.000er-Marke.
Angesichts dieser Bewertungen fragen sich viele Experten, wie weit die Hausse noch gehen kann. In den Kursen sind nämlich schon einige Hoffnungen eingepreist, die sich erst noch bewahrheiten müssen. Dazu gehört der erwartete, zumindest kurzfristige US-Boom durch die Steuersenkungen und Investitionserhöhungen, die der neue US-Präsident angekündigt hat. Noch immer ist nicht absehbar, welche seiner teils widersprüchlichen Ankündigungen der Chef des Weißen Hauses umsetzt, zumal der Kongress immer noch mitredet. In Frankfurt gehen viele Börsianer von einer Phase der Konsolidierung aus; manche halten aber auch einen weiteren deutlichen Anstieg für möglich. Auch hier zeigt sich wieder einmal dass die Zeiten immer unkalkulierbarer und schnelllebiger geworden sind
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Jochen Reininger
Freier Finanz- und Versicherungsmakler im Landkreis Neustadt/Aisch
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In der Pipeline des Gesetzgebers steckt aktuell das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz). Damit soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen- bis mittelgroßen Betrieben gefördert werden und auch Geringverdienern der Zugang erleichtert werden.
Künftig sollen die Sozialpartner im Rahmen von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einführen können, was für Arbeitgeber die Haftungsrisiken für die Betriebsrenten reduziert. Garantierte Leistungen gibt es damit dann nicht mehr, stattdessen einen stärkeren Fokus auf renditeträchtige Anlageformen wie Aktien. Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können sich entsprechenden Tarifverträgen anschließen.
Geringverdiener sollen von einem neuen Steuer-Fördermodell und von neuen Anrechnungsregeln profitieren. So bleiben Betriebsrenten beispielsweise bei Empfängern von Grundsicherung im Alter bis zu 202 Euro anrechnungsfrei.
Aktuell wird der Gesetzentwurf zwischen Bundesrat und Bundesregierung abgestimmt.In der ersten Märzhälfte stehen dann voraussichtlich Beratungen im Bundestag an.
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Ist es eigentlich grob fahrlässig, wenn man im Winter bei eisigen Temperaturen, aber sonst trockener Straße mit Sommerreifen unterwegs ist? Darum ging es vor kurzen in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Papenburg. Nachdem ein Fahrer unter eben solchen Umständen einen Unfall verursacht hatte, wollte die Versicherung nur die Hälfte des Schadens regulieren – und das mit dem Verweis auf die Winterreifenpflicht. Der Geschädigte fand dies unangemessen, da nach seiner Meinung die Bereifung keinen Einfluss auf den Unfallhergang hatte. Die Richter folgten dieser Auffassung.
Der Grund: Die Winterreifenpflicht gilt nicht generell, sondern nur bei Glatteis, Schneeglätte usw., also bei winterlichen Straßenverhältnissen. Angesichts von 1,8 Grad Außentemperatur sei es zwar „objektiv verkehrswidrig“ gewesen, mit Sommerreifen zu fahren, da mit Eisbildung gerechnet werden musste. Es fehlte nach Einschätzung des Gerichts aber ein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden, da der Fahrer im guten Glauben an trockene Straßen unterwegs war. Die Versicherung musste daraufhin den vollen Schaden ersetzen.
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Rohrbruch durch anhaltenden Frost, herabfallende Eiszapfen, Schneelawinen vom Dach oder Eisglätte: Im Winter gibt es rund um ihr Haus einige Gefahrenquellen, die Sie im Blick behalten sollten. Wer haftet in welchen Fällen?
Wenn Wasserleitungen frostbedingt brechen, ist prinzipiell die Wohngebäudeversicherung in der Pflicht. Allerdings hat der Versicherungsnehmer einige Obliegenheiten zu beachten, sonst drohen Leistungskürzungen. Leitungen in leer stehenden Gebäudeteilen sollten daher entleert und von der Wasserversorgung abgesperrt werden. Zudem ist für eine ausreichende Beheizung zu sorgen, was auch für einen Mieter gilt. Regelmäßige Kontrollen, in der Frostperiode am besten halbwöchentlich, sind ebenfalls zumutbar und zu empfehlen. Schäden am Mobiliar fallen in die Zuständigkeit der Hausratversicherung.
Eiszapfen müssen vom Hausbesitzer bzw. -bewohner regelmäßig vorsorglich entfernt werden. Kommt er dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, droht bei Schäden eine Haftung. Bei Dachlawinen hingegen kommt es immer auf den Einzelfall und die lokalen Regelungen und Gegebenheiten (beispielsweise in schneereichen Gebieten) an. Es empfiehlt sich jedenfalls, durch Schneefanggitter, Absperrungen oder Warnhinweise eventuellen Schädigungen vorzubeugen.
Bei vereisten oder verschneiten Wegen muss der Eigentümer oder Mieter für die Begehbarkeit sorgen, teilweise auch auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus. Um einer Haftung zu entgehen, reicht es aus, einen Streifen für Fußgänger frei von Eis und Schnee zu halten.
Viele Grüße
Jochen Reininger
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