Lieber die Polizei verständigen

11.03.2019

Ein Autofahrer war an einem Abend im November im letzten Jahr auf regennasser Straße ins Schleudern gekommen und gegen eine Warnbake geschleudert. In der Dunkelheit stellte der Fahrer lediglich einen kleinen Schaden am Seitenspiegel des Autos fest. Die Polizei hinzuzuziehen hielt der Autofahrer deshalb nicht für notwendig – und fuhr daraufhin nach Hause. Erst am nächsten Tag bemerkte er Kratzer an seinem Fahrzeug und erstattete eine Meldung bei der Polizei. Ein Sachverständiger schätzte den Schaden dann auf rund 10.400 Euro.

Zwar hatte der Fahrer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, doch die Versicherung warf ihm unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. So habe beispielsweise seine Fahrtüchtigkeit nicht amtlich/polizeilich festgestellt werden können. Damit liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinde. Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht Kleve und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf. Beide Gerichte sahen den Fahrer zudem wegen einer möglichen Beschädigung der Warnbake in der Pflicht, die Polizei zu rufen. Den Fahrzeugschaden muss der Verunfallte nun aus seinen eigenen Geldbeutel bezahlen.

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KFZ Versicherung

Mit freundlichen Grüßen
Jochen Reininger
Finanz und Versicherungsmakler im Landkreis Neustadt/Aisch

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