Wann gilt die Winterreifenpflicht?
Ist es eigentlich grob fahrlässig, wenn man im Winter bei eisigen Temperaturen, aber sonst trockener Straße mit Sommerreifen unterwegs ist? Darum ging es vor kurzen in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Papenburg. Nachdem ein Fahrer unter eben solchen Umständen einen Unfall verursacht hatte, wollte die Versicherung nur die Hälfte des Schadens regulieren – und das mit dem Verweis auf die Winterreifenpflicht. Der Geschädigte fand dies unangemessen, da nach seiner Meinung die Bereifung keinen Einfluss auf den Unfallhergang hatte. Die Richter folgten dieser Auffassung.
Der Grund: Die Winterreifenpflicht gilt nicht generell, sondern nur bei Glatteis, Schneeglätte usw., also bei winterlichen Straßenverhältnissen. Angesichts von 1,8 Grad Außentemperatur sei es zwar „objektiv verkehrswidrig“ gewesen, mit Sommerreifen zu fahren, da mit Eisbildung gerechnet werden musste. Es fehlte nach Einschätzung des Gerichts aber ein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden, da der Fahrer im guten Glauben an trockene Straßen unterwegs war. Die Versicherung musste daraufhin den vollen Schaden ersetzen.